Konkordat

Konkordat
Kon|kor|dat 〈n. 11
1. Übereinkommen, Übereinkunft
2. Vertrag zw. einem Staat u. dem Papst
[zu lat. concordare „übereinstimmen“; → konkordant]

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Kon|kor|dat, das; -[e]s, -e [mlat. concordatum, zu lat. concordare, konkordant]:
1. Vertrag zwischen einem Staat u. dem Vatikan.
2. (österr., schweiz.) Vertrag zwischen dem Bund u. den Bundesländern bzw. Kantonen.

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Konkordat
 
[mittellateinisch, zu lateinisch concordare »übereinstimmen«] das, -(e)s/-e, allgemein eine Vereinbarung, im engeren Sinn ein zur Regelung grundsätzlich aller Gegenstände gemeinsamen Interesses zwischen dem Heiligen Stuhl und einem Staat abgeschlossener Vertrag; im weiteren Sinn jeder Vertrag zwischen der katholischen Kirche und einem Staat (»conventio«, »accordo«, »modus vivendi«). Verträge mit dem Heiligen Stuhl werden im Hinblick auf dessen Völkerrechtssubjektcharakter und die diplomatischen Abschlussformen überwiegend als völkerrechtliche oder völkerrechtsähnliche Verträge angesehen, obwohl sie der Sache nach öffentlich-rechtlichen Verträge sui generis sind. Ihr echter Vertragscharakter ist heute durchweg anerkannt (Vertragstheorie); sie sind weder bloße Privilegien des Heiligen Stuhles (Privilegientheorie) noch bloße Zugeständnisse des Staates (Legaltheorie), die einseitig interpretier- und widerrufbar wären. Der rechtfertigende Sinn von Konkordat wird heute in der Wahrung und Ausgestaltung der Kirchenfreiheit und der Zusammenarbeit zwischen Staat und Kirche gesehen. - In Deutschland gibt es neben Konkordaten auch Verträge mit evangelischen Kirchen (Kirchenvertrag); die staatliche Zuständigkeit zum Abschluss von Konkordaten liegt primär bei den Ländern.
 
 
Eines der ältesten Konkordate ist das Wormser Konkordat (1122), durch das der Investiturstreit beendet wurde. Unter den späteren ist für Deutschland besonders das Wiener Konkordat (1448) bedeutsam geworden. Die moderne Konkordatsgeschichte beginnt mit dem napoleonischen Konkordat von 1801.
 
Im deutschen Sprachraum folgten ihm Konkordate mit Bayern (1817), Österreich (1855), ferner konkordatsgleiche Zirkumskriptionsbullen mit einzelnen deutschen Staaten.
 
Besondere Bedeutung kam unter Pius XI. dem Konkordat mit Italien (1929, Lateranverträge) zu. Mit deutschen Ländern wurden Konkordate geschlossen: Bayern (1924, mehrfach geändert, zuletzt 1988), Preußen (1929), Baden (1932), ferner mit dem Deutschen Reich (Reichskonkordat) und Österreich (1933). Neben zahlreichen Sonderabkommen ist in Deutschland das niedersächsische Landeskonkordat von 1965 bedeutsam. In den neuen Ländern wurden seit 1996 Staatskirchenverträge konkordatären Charakters (italienisch Accordi [»Verträge«]) zwischen dem Heiligen Stuhl und den Regierungen Mecklenburg-Vorpommerns, Sachsens, Sachsen-Anhalts und Thüringens abgeschlossen. Der Freistaat Sachsen hat 1996 einen Staatsvertrag mit der katholischen Kirche abgeschlossen; Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern folgten 1997, Sachsen-Anhalt 1998. In der Zeit nach dem 2. Vatikanischen Konzil wurde die in manchen Konkordaten (z. B. 1953 mit Spanien) festgeschriebene enge Verbindung zwischen Staat und Kirche etwas gelockert. Zwischen der Regierung Polens und dem Heiligen Stuhl wurde 1993 ein Konkordat unterzeichnet. Dieses folgte auf das polnische Konkordat von 1925, dessen Gültigkeit die kommunistischen Regierungen Polens nicht anerkannten, und wurde 1998 durch den Sejm in Kraft gesetzt.
 
 
Die K. u. Kirchenverträge in der Bundesrepublik Dtl., hg. v. J. Listl, 2 Bde. (1987);
 
60 Jahre österr. K., hg. v. H. Paarhammer u. a. (1994).
 

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Kon|kor|dat, das; -[e]s, -e [mlat. concordatum, zu lat. concordare, ↑konkordant]: 1. Vertrag zwischen einem Staat u. dem Vatikan. 2. (schweiz.) Vertrag zwischen Kantonen.

Universal-Lexikon. 2012.

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